Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Neustadt (Orla) vom 30.10.2012 (in Kraft getreten am 06.05.2013)
§ 1 Gebührenpflicht (1) Für die Benutzung des Friedhofs der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Neustadt (Orla), sei- ner Einrichtungen und Anlagen sowie für besondere Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser Friedhofsgebührensatzung erhoben. (2) Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten. Wird von der Benutzung des Friedhofs und seiner Bestattungseinrichtungen nach Bean- tragung Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die dem Friedhofsträger entstanden sind. § 2 Gebührenschuldner (1) Schuldner der Gebühr ist 1. der Nutzungsberechtigte, 2. der für die Grabstätte Verantwortliche, 3. der Antragsteller beziehungsweise Auftraggeber einer gebührenpflichtigen Leistung. (2) Für die mit der Bestattung zusammenhängenden Gebühren haftet in jedem Falle auch der Bestat- tungspflichtige gemäß § 18 Abs. 1 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (Haftungs- schuldner). (3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. § 3 Entstehung der Gebühr und Fälligkeit (1) Die Gebühren entstehen mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung. Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. (2) Der Gebührenbescheid wird dem Gebührenschuldner durch einen einfachen Brief bekannt gegeben. Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (3) Der Friedhofsträger kann - außer in Notfällen - die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtun- gen untersagen sowie Leistungen verweigern, solange fällige Gebühren nicht entrichtet worden sind und auch keine entsprechende Sicherheit geleistet worden ist. (4) Nicht rechtzeitig gezahlte Gebühren werden kostenpflichtig angemahnt. Nach erfolgloser Mahnung können die Gebühren und die durch die Mahnung entstandenen Kosten im Wege des landesrechtlichen Verwaltungsvollstreckungsverfahrens beigetrieben werden. § 4 Stundung, Erlass und Rückzahlung von Gebühren (1) Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden. (2) Wird einem Verzicht auf eine Grabstelle vor Ablauf des Nutzungsrechtes durch den Friedhofsträger stattgegeben, so werden die bei der Überlassung des Nutzungsrechtes gezahlten Gebühren nicht, auch nicht teilweise, zurückgezahlt. § 5 Rechtsmittel (1) Gegen den Gebührenbescheid des Friedhofsträgers kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Friedhofsträger Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Neustadt (Orla) - Gemeindekirchenrat - Kirchplatz 2 07806 Neustadt (Orla) Widerspruch einlegen. (2) Hilft der Friedhofsträger dem Widerspruch nicht ab, so erlässt das zuständige aufsichtsführende Kreiskirchenamt einen Widerspruchsbescheid. (3) Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid des Kreiskirchenamtes ist der Klageweg zum zu- ständigen staatlichen Verwaltungsgericht eröffnet. (4) Widerspruch und Klage gegen den Gebührenbescheid haben keine aufschiebende Wirkung, das heißt, die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung wird durch die Einlegung eines Rechtsmittels nicht auf- gehoben. (4) Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Abschnitt 2: Gebührentarif § 6 Nutzungsgebühren (1) Für Nutzungsrechte an Grabstätten werden folgende Gebühren erhoben: 1. für Reihengräber 1.1. je Reihengrabstätte 1.1.1. Erdbestattung – für die Dauer der Ruhezeit von 25 Jahren 594,00 EUR 1.1.2. Urnenbeisetzung – für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren 396,00 EUR 1.1.3. Erdbestattung unterm Rasen mit liegendem Stein – für die Dauer der Ruhezeit von 25 Jahren 495,00 EUR 1.1.4. Urnenbeisetzung unterm Rasen mit liegender Platte – für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren 316,50 EUR 1.2. je Reihengrabstätte für Kinder unter fünf Jahren für die Dauer der Ruhezeit von 25 Jahren 495,00 EUR 2. für Wahlgräber 2.1. je Wahlgrabstätte 2.1.1. Erdbestattung mit Gestaltungsvorschriften (bei Doppelgräbern wird die zweifache Nutzungsgebühr erhoben) 2.1.1.1. für die Dauer der Ruhezeit von 25 Jahren 792,00 EUR 2.1.1.2. für jedes weitere Jahr 31,70 EUR 2.1.2. Erdbestattungen mit freier Gestaltung (bei Doppelgräbern wird die zweifache Nutzungsgebühr erhoben) 2.1.2.1. für die Dauer der Ruhezeit von 25 Jahren 1.287,50 EUR 2.1.2.2. für jedes weitere Jahr 51,50 EUR 2.1.3. Urnenbeisetzungen mit Gestaltungsvorschriften 2.1.3.1. für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren 554,50 EUR 2.1.3.2. für jedes weitere Jahr 27,70 EUR 2.1.4. Urnenbeisetzungen mit freier Gestaltung 2.1.4.1. für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren 950,00 EUR 2.1.4.2. für jedes weitere Jahr 47,50 EUR 3. für eine Grabstätte in der Gemeinschaftsgrabanlage (mit Namenseintrag im Gedenkstein) einschließlich Pflege der Gemeinschaftsgrabanlage für die Dauer der Ruhezeit Urnenbeisetzung – für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren 682,50 EUR (2) Für die Verlängerung oder den Wiedererwerb von Rechten an Grabstätten werden pro Grabstätte und Jahr folgende Gebühren erhoben: 1. anlässlich der Belegung der zweiten Stelle eines Doppelwahlgrabes: 1.1. Doppel-Wahlgrabstätte für Erdbestattungen in Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften 63,40 EUR 1.2. Doppel-Wahlgrabstätte für Erdbestattugnen in Abteilungen mit freier Gestaltung 95,00 EUR 2. anlässlich der Belegung einer Wahlgrabstätte mit einer weiteren Urne: 2.1. in Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften 2.1.1. Wahlgrabstätte für Erdbestattung 31,70 EUR (bei Doppelgräbern wird die zweifache Nutzungsgebühr erhoben) 2.1.2. Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen 27,70 EUR (bei Doppelgräbern wird die zweifache Nutzungsgebühr erhoben) 2.2. in Abteilungen mit freier Gestaltung 2.2.1. Wahlgrabstätte für Erdbestattung 47,50 EUR 2.2.2. Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen 51,50 EUR 3. bei sonstigen Verlängerungen oder dem Wiedererwerb eines Rechtes an einer Grabstätte: 3.1. in Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften 3.1.1. Wahlgrabstätte für Erdbestattung 31,70 EUR (bei Doppelgräbern wird die zweifache Nutzungsgebühr erhoben) 3.1.2. Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen 27,70 EUR (bei Doppelgräbern wird die zweifache Nutzungsgebühr erhoben) 3.2. in Abteilungen mit freier Gestaltung 3.2.1. Wahlgrabstätte für Erdbestattung 47,50 EUR 3.2.2. Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen 51,50 EUR § 7 Bestattungsgebühren (1) Für Bestattungen werden folgende Gebühren erhoben: 1. bei der Beisetzung von Urnen 51,50 EUR 2. für das Führen des Trauerzuges und die anfallenden Nebenarbeiten bei Sargbestattungen 41,00 EUR Das Ausheben und Schließen des Erdgrabes erfolgt bei Sargbestattungen durch ein zugelassenes Be- stattungsunternehmen.
§ 8 Gebühren für Umbettungen (1) Für Ausgrabungen und für Umbettungen einer Urne werden folgende Gebühren erhoben: 120,50 EUR Das Ausgraben von Leichen erfolgt nur durch zugelassene Bestattungsunternehmen. § 9 Gebühren für die Grabberäumung Für die Beräumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit, nach der Entzie- hung des Nutzungsrechtes beziehungsweise nach der Entfernung von nicht genehmigten Grabmalen und baulichen Anlagen durch den Friedhofsträger oder durch von ihm Beauftragte werden folgende Ge- bühren erhoben: 133,00 EUR In jedem Fall sind mindestens die tatsächlich entstandenen Kosten zu ersetzen. § 10 Friedhofsunterhaltungsgebühren Für die laufende Pflege und Unterhaltung sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit auf dem Friedhof werden unabhängig von der Größe der einzelnen Grabstätte folgende Gebühren erhoben: 1. Für Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten jährlich 20,00 EUR 2. Für Grabstätten in der Gemeinschaftsgrabanlage für die Dauer der Ruhezeit 400,00 EUR in einem Betrag zum Zeitpunkt der Beisetzung § 11 Gebühren für die Benutzung einer Leichenhalle, einer Friedhofskapelle oder einer Kirche (1) Für die Benutzung der Hospitalkirche für eine Trauerfeier inklusive Energie und Reinigen der Räume nach der Trauerfeier werden folgende Gebühren erhoben: 1. mit Heizung, wenn benötigt 120,00 EUR 2. ohne Heizung 100,00 EUR 3. für die Gestellung eines Musikers 30,00 EUR § 12 Verwaltungsgebühren Soweit keine Verwaltungskosten nach der jeweils geltenden Kirchlichen Verwaltungskostenanordnung erhoben werden, gelten die nachfolgend aufgeführten Verwaltungsgebühren: 1. allgemeine Verwaltungsgebühren aus Anlass einer Bestattung 73,50 EUR 2. für die Genehmigung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen 24,50 EUR 3. für sonstige Verwaltungsleistungen 3.1. Genehmigung einer Umbettung 12,25 EUR 3.2. Berechtigungskarte zur Durchführung gewerblicher Arbeiten (gilt 3 Jahre) 24,50 EUR 3.3. Anzeigebestätigung für Dienstleister und Gewerbetreibende (gilt bis zu 1 Jahr) 12,25 EUR 3.4. Genehmigung der Beisetzung eines Ortsfremden, soweit nicht bereits ein Anrecht auf Beisetzung in einem Wahlgrab besteht 12,25 EUR § 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen treten jeweils am Tage nach der Veröffentli- chung in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 2. 11. 2006 außer Kraft
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